107 Ziffer 3 ZGB für ungültig zu erklären, da er von der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Motivation zum Eheschluss getäuscht worden sei. Es sei letzterer nie um das Eingehen einer echten Lebensgemeinschaft gegangen, sondern einzig um die Sicherung von Unterhalt und Aufenthaltsstatus. Eventualiter beantragte er, es sei die Ehe nach Art. 115 ZGB wegen Unzumutbarkeit zu scheiden. Das Bezirksgericht B. urteilte am 1. März 2001, dass die geltend gemachte Scheinehe keinen Ungültigkeitsgrund darstelle.