Wie es sich damit verhält, entzieht sich wie bei der Scheinehe in der Regel einem direkten Beweis und ist durch Indizien zu erstellen (vgl. dazu die Beispiele im unveröffentlichten Entscheid des Bundesgerichts vom 14. September 2000, 2A.298/2000, E. 3c und 4a). Dabei sind sämtliche Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Annahme eines Rechtsmissbrauchs sprechen, in die Beurteilung miteinzubeziehen. d) Im vorliegenden Fall reichte der Schweizer Ehemann der Beschwerdeführerin am 6. April 1999 beim Bezirksgericht B. eine Scheidungsklage ein. Er verlangte dabei in erster Linie, die Ehe sei nach Art. 107 Ziffer 3