c) Damit ist aber noch nicht gesagt, aufgrund welcher Kriterien zu prüfen ist, ob ein rechtsmissbräuchliches Berufen auf die Ehe vorliegt. Das Bundesgericht hat dazu ausgeführt, dass von einem Rechtsmissbrauch nicht schon dann ausgegangen werden könne, wenn der Schweizer Ehegatte die Ehe nicht mehr als Lebensgemeinschaft weiterführen wollen. Auf das Verhalten und die Äusserungen des Schweizer Ehegatten dürfe nur insofern abgestellt werden, als sich daraus Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen des scheidungsunwilligen Ausländers ziehen liessen (unveröffentlichter Entscheid des Bundesgerichts vom 31. Januar 2000, 2A.545/1999, E. 3).