Immerhin lässt sich der parlamentarischen Beratung entnehmen, dass es dem ausländischen Ehegatten eines Schweizers nach wie vor erlaubt sein soll, trotz Getrenntleben und mutmasslich bevorstehender Scheidung während der Trennungszeit in der Schweiz zu weilen und später sogar eine Niederlassungsbewilligung zu erhalten. Auch wenn aus diesen Erwägungen nicht direkt ableitbar ist, unter welchen Umständen sich ein betroffener Ausländer rechtsmissbräuchlich auf das Bestehen einer Ehe beruft, erhellt klar, dass die Beurteilung eines allfälligen Rechtsmissbrauchs immer im Kontext dieses neuen Scheidungsrechts vorzunehmen ist.