BBl I 1, S. 91). In den darauffolgenden Parlamentsberatungen wurde die Dauer der Trennungszeit vereinzelt im Zusammenhang mit den ausländerrechtlichen Bestimmungen betrachtet und gleichzeitig betont, dass ein besonderes Schutzbedürfnis des ausländischen Ehegatten bestehe (Amtl. Bull. NR 1997, 2689, Thanei, Aeppli). Weiter wurde erläutert, dass bei einer fünfjährigen Trennungsfrist der ausländische Ehepartner nach diesen fünf Jahren das "Permis B" (vermutlich war damit "C" gemeint) erhalte und sich damit ein ausländerrechtliches Problem lösen lasse. Treffend wurde dem entgegnet, dass es nicht die Aufgabe des Scheidungsrechtes sei, ausländerrechtliche Probleme zu lösen (Amtl.