In der Botschaft des Bundesrates über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 15. November 1995 (Botschaft, BBl 1996 I 1 ff.) wurde hinsichtlich der Dauer der obligatorischen Trennungszeit festgehalten, dass die Trennung auf der einen Seite so lange gedauert haben müsse, dass der Scheidungsgrund nicht einer eigentlichen Verstossung gleichkomme und dass auch ein Interesse bestehe, sich mit dem Partner über die Scheidung zu verständigen. Auf der anderen Seite dürfe die Frist aber auch nicht zu lange bemessen sein, denn die Ehegatten müssten ihr Leben kurz- oder mittelfristig wieder neu gestalten können (Botschaft, S. 91; BBl I 1, S. 91).