haltsbewilligung eines Ausländers während der Ehe mit einem Schweizer nicht von Bedeutung, ob die Ehegatten zusammenleben. Massgebend ist nur, ob die Ehe formell besteht. In der Botschaft des Bundesrates über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 15. November 1995 (Botschaft, BBl 1996 I 1 ff.) wurde hinsichtlich der Dauer der obligatorischen Trennungszeit festgehalten, dass die Trennung auf der einen Seite so lange gedauert haben müsse, dass der Scheidungsgrund nicht einer eigentlichen Verstossung gleichkomme und dass auch ein Interesse bestehe, sich mit dem Partner über die Scheidung zu verständigen.