b) Hinsichtlich eines durch den Schweizer Ehegatten eingeleiteten Scheidungsverfahrens drängt sich in diesem Zusammenhang ein Blick auf das seit dem 1. Januar 2000 geltende neue Scheidungsrecht, insbesondere auf die vierjährige Trennungszeit auf. Da der ausländische Ehegatte eines Schweizers gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG nach fünfjährigem Aufenthalt in der Schweiz einen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung hat, kann es vorkommen, dass der ausländische Ehegatte trotz nur sehr kurz gelebter Ehe später Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung hat.