Ob ein aus fremdenpolizeilicher Sicht rechtsmissbräuchliches Verhalten im Rahmen des Scheidungsverfahrens gleich gewertet wird, ist dabei nicht von Bedeutung. Selbstverständlich wäre es im Sinne einer einheitlichen Rechtsprechung erstrebenswert, wenn sowohl der Scheidungsrichter als auch die fremdenpolizeilichen Instanzen denselben Sachverhalt rechtlich gleich bewerten würden. Es sollte insbesondere vermieden werden, dass der Scheidungsrichter auf der einen Seite die Ehe als weiterhin zumutbar bezeichnet und gleichzeitig eine andere staatliche Behörde dem betroffenen Ausländer versagt, sich auf das Bestehen derselben Ehe zu berufen.