2. April 2001, 5C.1/2001, E. 5). Aus fremdenpolizeilicher Sicht erscheint hingegen klar, dass das Berufen auf eine nur noch formell bestehende Ehe mit dem einzigen Ziel, die Anwesenheitsbewilligung nicht zu verlieren, rechtsmissbräuchlich ist. Dies auch dann, wenn der Scheidungsrichter die Scheidung wegen angeblicher Unzumutbarkeit versagt. Ob ein aus fremdenpolizeilicher Sicht rechtsmissbräuchliches Verhalten im Rahmen des Scheidungsverfahrens gleich gewertet wird, ist dabei nicht von Bedeutung.