Dieser besonderen Konstellation ist bei Beurteilung der Frage, ob sich ein betroffener Ausländer rechtsmissbräuchlich auf die Ehe beruft, Rechnung zu tragen. In einem kürzlich ergangenen Scheidungsurteil hat es das Bundesgericht zwar als fraglich bezeichnet, ob einer scheidungsunwilligen Partei überhaupt vorgeworfen werden könne, sie widersetze sich rechtsmissbräuchlich der Scheidung, dies jedoch letztlich aus prozessualen Gründen offen gelassen (unveröffentlichter Entscheid des Bundesgerichts vom 502 Rekursgericht im Ausländerrecht 2001