Problematisch wird es, wenn aus der Parteirollenverteilung des Scheidungsverfahrens nicht auf den fehlenden Ehewillen des betroffenen Ausländers geschlossen werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn der Schweizer Ehegatte die Scheidungsklage einreicht und der Scheidungsrichter die Voraussetzungen für eine Scheidung wegen Unzumutbarkeit (Art. 115 ZGB) als nicht erfüllt betrachtet. In diesem Falle besteht die Ehe formell weiter. Erst nach einer Trennungszeit von 4 Jahren kann die Scheidungsklage erneut anhängig gemacht werden (Art. 114 ZGB). Der Scheidungsrichter geht damit davon aus, dass den Parteien zugemutet werden kann, ihre Ehe weiter aufrecht zu erhalten.