bb) Ist ein Scheidungsverfahren hängig, sind verschiedene Varianten denkbar. Klar rechtsmissbräuchliches Berufen auf die Ehe liegt vor, wenn der betroffene Ausländer selbst die Scheidung anstrebt, sei es durch Einreichung eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens (Art. 111 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB] vom 10. Dezember 1907) oder einer selbständigen Scheidungsklage (Art. 113 ff. ZGB). Problematisch wird es, wenn aus der Parteirollenverteilung des Scheidungsverfahrens nicht auf den fehlenden Ehewillen des betroffenen Ausländers geschlossen werden kann.