Dabei ist zu unterscheiden, ob sich die Ehegatten in Scheidung befinden oder nicht. aa) Ist kein Scheidungsverfahren pendent, besteht regelmässig auch keine Veranlassung, dem betroffenen Ausländer zu unterstellen, er berufe sich rechtsmissbräuchlich auf die Ehe, es sei denn, es kann ihm klar nachgewiesen werden, dass er die eheliche Gemeinschaft gar nicht mehr will und dass er diese nur noch aufrecht erhält, um seinen ausländerrechtlichen Status nicht zu verschlechtern (vgl. Sachverhalt in BGE 127 II 49). bb) Ist ein Scheidungsverfahren hängig, sind verschiedene Varianten denkbar.