In diesem Zusammenhang hielt das Bundesgericht fest, Rechtsmissbrauch dürfe nicht leichthin angenommen werden. Von Rechtsmissbrauch könne namentlich nicht schon deshalb gesprochen werden, weil die Ehegatten nicht mehr zusammen lebten oder ein Eheschutz- oder Scheidungsverfahren eingeleitet worden sei. Gerade weil der ausländische Ehegatte nicht der Willkür seines Schweizer Ehepartners ausgeliefert sein solle, habe der Gesetzgeber darauf verzichtet, die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung vom ehelichen Zusammenleben abhängig zu machen (BGE 127 II 49, E. 5a, S. 56). Den Weisungen des BFA ist zu 2001 Beschwerden gegen Einspracheentscheide der F... 501