II. 4. Auch wenn die Ehe nicht bloss zum Schein eingegangen worden ist, erlischt der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sich die Berufung auf die Ehe als rechtsmissbräuchlich erweist. Dies ist dann der Fall, wenn sich ein Ausländer allein deshalb auf eine nur noch formell bestehende Ehe beruft, um sich hinsichtlich seines Aufenthaltsrechts in der Schweiz einen Vorteil zu verschaffen. In diesem Zusammenhang hielt das Bundesgericht fest, Rechtsmissbrauch dürfe nicht leichthin angenommen werden.