Mit Verfügung vom 17. Juli 2000 verweigerte die Fremdenpolizei die Verlängerung der am 28. Februar 2001 ablaufenden Aufenthaltsbewilligung und setzte die Ausreise auf 30 Tage nach Rechtskraft des laufenden Scheidungsverfahrens fest. Dies allerdings nicht, weil sie von einer Scheinehe ausging, sondern, weil sie der Beschwerdeführerin vorwarf, sie berufe sich rechtsmissbräuchlich auf eine nur noch formell bestehende Ehe. B. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. August 2000 Einsprache. Am 21. Dezember 2000 wies der Rechtsdienst der Fremdenpolizei die Einsprache ab.