Standpunkt, dass die Eheschliessung von seiten der Beschwerdeführerin einzig zum Zweck des Erhaltes eines geregelten Aufenthaltsrechts in der Schweiz eingegangen worden sei. Am 10. Mai 2000 nahm der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zu diesen Vorwürfen Stellung. Mit Verfügung vom 17. Juli 2000 verweigerte die Fremdenpolizei die Verlängerung der am 28. Februar 2001 ablaufenden Aufenthaltsbewilligung und setzte die Ausreise auf 30 Tage nach Rechtskraft des laufenden Scheidungsverfahrens fest.