5. Wie bereits in Erwägung 3a vorstehend ausgeführt, kann ein Fehlverhalten des Ausländers im Falle einer Nichtverlängerung einer abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der Interessenabwägung strenger beurteilt werden als beim Widerruf einer Bewilligung oder bei einer Ausweisung, wo in bestehende Bewilligungen eingegriffen wird (BGE 116 Ib 113, E. 3c, S. 117). Hinzu kommt, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Gegensatz zur Ausweisung lediglich eine Entfernungs- und nicht automatisch eine Fernhaltemassnahme beinhaltet. Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn es dem Lebenspartner des Betroffenen unzumutbar ist, diesem ins Ausland zu folgen.