ANAG wäre verhältnismässig, kann in vorliegendem Fall offen bleiben. Denn die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, die im Gegensatz zur Ausweisung und zum Widerruf nicht in eine bestehende Bewilligung eingreift, erlaubt einen strengeren Beurteilungsmassstab bezüglich des Fehlverhaltens des Ausländers bei der Interessensabwägung. 5.