c) Unter Würdigung aller Umstände ist festzuhalten, dass ein erhebliches öffentliches Interesse an der Entfernung des Beschwerdeführers aus der Schweiz besteht. Stellt man dem die privaten Interessen gegenüber, so kann der Beschwerdeführer einzig aufgrund der relativ langen Anwesenheitsdauer ein erhebliches privates Interesse am Verbleib in der Schweiz vorbringen. Ob eine Abwägung der Interessen den Schluss zuliesse, eine Ausweisung gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a und b ANAG oder ein Widerruf wegen schwerer Klagen gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG wäre verhältnismässig, kann in vorliegendem Fall offen bleiben.