Interesses anhand der Schwere des Verschuldens des Beschwerdeführers sowie der begangenen Delikte zu prüfen. Bei schweren Straftaten, insbesondere bei Gewalt-, Sexual- und schweren Betäubungsmitteldelikten, sowie bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht ein wesentliches öffentliches Interesse an einer Ausweisung (BGE 122 II 433, E. 2c, S. 436). aa) Der Beschwerdeführer wurde bis zum heutigen Zeitpunkt vielfach deliktisch tätig. Er machte sich wegen mehrerer Verstösse gegen das Strassenverkehrsrecht und in über 40 Fällen wegen Widerhandlung gegen das Transportgesetz schuldig.