10 Abs. 1 lit. b ANAG, wenn sein Verhalten und sein Handeln darauf schliessen lassen, dass er nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich in die im Gaststaat geltende Ordnung einzufügen. Der Beschwerdeführer wurde sowohl 1996 als auch 1998 unter anderem wegen Diebstahls verurteilt. Damit steht fest, dass die Voraussetzungen von Art. 10 Abs. 1 lit. a und b ANAG erfüllt wären. b) Gemäss Art. 11 Abs. 3 ANAG darf eine Ausweisung nur ausgesprochen werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint. Dabei ist vorab das Mass des öffentlichen 2000 Beschwerden gegen Einspracheentscheide 501