Ob diese Kriterien berücksichtigt und richtig angewandt worden sind, bzw. ob sich in ihrem Lichte die angeordnete Massnahme als verhältnismässig erweist, ist als Rechtsfrage frei zu prüfen. c) Nachfolgend ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall eine Ausweisung oder ein Widerruf der Aufenthaltsbewilligung zulässig wäre. 4. a) Nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG kann ein Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde und nach Art. 10 Abs. 1 lit.