Das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Hierbei sind insbesondere die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 93 I 1, E. 4, S. 10; 98 Ib 85, E. 3a, S. 90; 116 Ib 113, E. 3c, S. 117). Ob diese Kriterien berücksichtigt und richtig angewandt worden sind, bzw. ob sich in ihrem Lichte die angeordnete Massnahme als verhältnismässig erweist, ist als Rechtsfrage frei zu prüfen.