Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt für die Fälle des Widerrufs und der Nichterneuerung einer Aufenthaltsbewilligung, dass in Analogie zu Art. 11 Abs. 3 ANAG und Art. 16 Abs. 3 ANAV - wie bei der Ausweisung - eine Interessenabwägung vorzunehmen beziehungsweise das Verhältnismässigkeitsprinzip zu wahren ist. Das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen.