der Interessenabwägung strenger beurteilt werden als beim Widerruf einer Bewilligung oder bei einer Ausweisung, wo in bestehende Bewilligungen eingegriffen wird (BGE 116 Ib 113 E. 3c, S. 117). b) Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt für die Fälle des Widerrufs und der Nichterneuerung einer Aufenthaltsbewilligung, dass in Analogie zu Art. 11 Abs. 3 ANAG und Art. 16 Abs. 3 ANAV - wie bei der Ausweisung - eine Interessenabwägung vorzunehmen beziehungsweise das Verhältnismässigkeitsprinzip zu wahren ist.