Da sowohl der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung als auch die Ausweisung weit stärker in die Rechtsstellung des Betroffenen eingreifen als die Nichtverlängerung einer bereits abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung, rechtfertigt es sich, die Kriterien von Art. 9 Abs. 2 ANAG betreffend den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Art. 10 Abs. 1 ANAG betreffend die Ausweisung ebenfalls auf die Fälle der Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung anzuwenden. Ergibt die Prüfung, dass der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung oder gar die Ausweisung zulässig wäre, ist die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erst recht nicht zu beanstanden.