II. 3. a) Gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. a ANAG erlischt die Aufenthaltsbewilligung mit dem Ablauf der Bewilligungsfrist, sofern diese nicht verlängert worden ist. Das ANAG enthält keine Bestimmung, welche die Kriterien für die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung festlegt. Da sowohl der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung als auch die Ausweisung weit stärker in die Rechtsstellung des Betroffenen eingreifen als die Nichtverlängerung einer bereits abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung, rechtfertigt es sich, die Kriterien von Art. 9 Abs. 2 ANAG betreffend den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Art.