B. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 25. Mai 2000 Einsprache. Am 4. September 2000 wies der Rechtsdienst der Fremdenpolizei die Einsprache ab. C. Mit Eingaben vom 20. und 25. September 2000 reichte der Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlichen Entscheid beim Rekursgericht Beschwerde ein. D. Das Departement des Innern des Kantons Aargau verfügte am 3. Oktober 2000 die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug per 21. November 2000. Aus den Erwägungen