Zudem wurde der mit zwei früheren Strafbefehlen gewährte bedingte Strafvollzug für Gefängnisstrafen von zwei Monaten bzw. 21 Tagen widerrufen und die Strafe für vollziehbar erklärt. Am 3. Mai 2000 verfügte die Fremdenpolizei, Sektion Massnahmen, die Nichtverlängerung der am 31. Januar 2000 abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und ordnete an, er habe den Kanton Aargau per 31. Juli 2000 zu verlassen. Gleichzeitig wurde beim Bundesamt für Ausländerfragen (BFA) die Ausdehnung der kantonalen Wegweisungsverfügung auf das ganze Gebiet der Schweiz beantragt. 2000 Beschwerden gegen Einspracheentscheide 499