II. 6. Mit dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens (FZA) am 1. Juni 2002 unterstehen die Bedingungen der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an EG-Staatsangehörigen und deren Familienangehörigen neuen Regeln, welche es im vorliegenden Fall zu berücksichtigen gilt. Da die Ehefrau des Beschwerdeführers die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und somit Bürgerin eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft ist, bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer allenfalls nach den Normen des FZA eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist. a) Der Beschwerdeführer reiste am 24. August 2001 nach Jugoslawien aus, wo er bis zum heutigen Zeitpunkt wohnhaft ist.