zung ihres Sohnes abhängig. Die finanzielle Abhängigkeit stellt jedoch keine Abhängigkeit im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK dar, weshalb sich die Mutter des Beschwerdeführers nicht auf den Schutz des Familienlebens berufen kann. 11. Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder die Voraussetzungen von Art. 34 BVO noch diejenigen von Art. 36 BVO für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Mutter des Beschwerdeführers erfüllt sind. Die Verweigerung des dauernden Anwesenheitsrechtes in der Schweiz hält ausserdem vor Art. 8 EMRK stand. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.