Migration, Berlin 1999, S. 34 und S. 96 f.; BGE 120 Ib 257, E. 1e, S. 261 und BGE 115 Ib 1, E. 2d, S. 5 f.). b) Der Beschwerdeführer ist im Besitz der Niederlassungsbewilligung und verfügt damit über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht. Die Beziehung zu seiner Mutter ist intakt und wird soweit als möglich gelebt. Dass die Mutter des Beschwerdeführer an einer schweren Krankheit leidet und deshalb auf die Pflege und Betreuung durch den Beschwerdeführer angewiesen wäre, ist nicht erstellt. Hingegen ist sie vollkommen mittellos und daher von der finanziellen Unterstüt- 540 Rekursgericht im Ausländerrecht 2002