EMRK gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte das Familienleben ausserhalb der Kernfamilie jedoch nur dann, wenn eine faktische Familieneinheit vorliegt, die zusätzliche Elemente einer Abhängigkeit aufweist, die über normale, gefühlsmässige Verbindungen hinausgehen (Luzius Wildhaber, Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Art. 8 N 353 und 390 [Stand April 1992]).