diesem Zeugnis wurde ausgeführt, es bestätige, dass die Mutter des Beschwerdeführers an grosser Altersschwäche leide und dringend auf Pflege und Betreuung angewiesen sei. Aus der nachgereichten Übersetzung des Arztzeugnisses geht allerdings entgegen den Darstellungen in der Beschwerde hervor, dass die Mutter des Beschwerdeführers weder an einer chronischen noch an einer ansteckenden Krankheit leide. In seiner Eingabe vom 24. Juni 2002 gab der Beschwerdeführer an, der Gesundheitszustand seiner Mutter habe sich in der Zwischenzeit nicht verändert. Der beigelegte "Spezialistenbericht" hat in etwa denselben Inhalt wie schon das Arztzeugnis vom 25. November 1999.