sehr auf Pflege angewiesen, welche von ihren in der Schweiz lebenden Kindern ohne weiteres gewährleistet werden könne. Die Vorinstanz forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. November 1999 auf, einen ausführlichen Arztbericht, aus dem der Gesundheitszustand und der Umfang der Pflegebedürftigkeit der Mutter hervorgehe, beizubringen. Am 6. Dezember 1999 teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit, der Arztbericht werde nachgereicht. Nachdem der Bericht bis am 3. Januar 2000 nicht eingegangen war, wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Der Beschwerde vom 24. Januar 2000 wurde schliesslich ein nicht übersetztes ärztliches Zeugnis vom 25. November 1999 beigelegt. Zu