Als Nachweis, dass er seine Mutter finanziell unterstützt, reichte der Beschwerdeführer eine behördlich beglaubigte Zeugenaussage zu den Akten. In der Einsprache wurde weiter geltend gemacht, dass die Mutter krank sei und sich kaum mehr selber versorgen könne. Da es im vom Krieg völlig zerstörten Kosovo keine Altersheime wie in der Schweiz gebe, vegetiere sie vor sich hin. Sie wäre dementsprechend 538 Rekursgericht im Ausländerrecht 2002