36 BVO kann einem nichterwerbstätigen Ausländer eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn wichtige Gründe es gebieten. Bei der Beurteilung der wichtigen Gründe ist ein analoger Massstab wie bei der Prüfung eines Härtefalls nach Art. 13 lit. f BVO anzuwenden. Nach Art. 13 lit. f BVO sind Ausländer von den Höchstzahlen ausgenommen, wenn ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt ein massgeblicher Härtefall voraus, dass sich der betreffende Ausländer in einer persönlichen Notlage befindet.