Ob die Finanzierung ihres Bedarfs durch den Beschwerdeführer und seine Schwester genügend sichergestellt ist, ist unter diesen Umständen nicht zu prüfen. Die Voraussetzung der genügenden finanziellen Mittel ist damit nicht erfüllt, weshalb die Aufenthaltsbewilligung nach Art. 34 BVO durch die Vorinstanz zu Recht verweigert wurde. 9. a) Nachdem der Mutter des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 34 BVO keine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann, ist zu prüfen, ob allenfalls die Voraussetzungen von Art. 36 BVO erfüllt sind. Gemäss Art. 36 BVO kann einem nichterwerbstätigen Ausländer eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn wichtige Gründe es gebieten.