Der für die Krankenkassenprämie des Ehemannes der Beschwerdeführerin eingereichte Beleg bezieht sich auf das Jahr 1997 und ist deshalb nicht zu berücksichtigen. Für ihn ist unter diesen Umständen der Pauschalbetrag von CHF 212.– gemäss SKOS- Richtlinien einzusetzen. Die Familie der Schwester des Beschwerdeführers hat im Übrigen keine über den SKOS-Bedarf hinausgehenden monatlichen Auslagen zu bestreiten. Die Differenz zwischen dem Nettoeinkommen von CHF 8'000.– und dem SKOS-Bedarf von CHF 5'380.– ergibt somit einen Überschuss von CHF 2'620.–. Abzüglich des geltend gemachten Unterstützungsanteils von CHF 900.– verbleibt der Familie monatlich ein Betrag von CHF 1'720.–. Dieser