e) Nachfolgend ist gemäss den vorstehenden Erwägungen zu prüfen, ob die Mutter des Beschwerdeführers über die notwendigen finanziellen Mittel nach Art. 34 lit. e BVO verfügt. 8. a) Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Mutter des Beschwerdeführers weder über eigenes Vermögen noch über ein eigenes regelmässiges Renteneinkommen verfügt. Seit dem Tod ihres Ehemannes im Jahre 1997 wird sie vom Beschwerdeführer finanziell unterstützt. Dieser hat sich denn auch bereit erklärt, bei einem Umzug seiner Mutter in die Schweiz weiterhin finanziell für sie aufzukommen. Ausserdem wurde geltend gemacht, dass die ebenfalls in der Schweiz lebende Familie der Tochter pro Monat CHF 900.– an