eine Bankgarantie oder eine andere gleichwertige Sicherheitsleistung nicht unbesehen in jedem Fall verlangt werden darf, sondern im Einzelfall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips abzuwägen ist, welche Anforderungen an die Sicherstellung der finanziellen Mittel gestellt werden müssen. Allgemein rechtfertigt sich, je grösser die Sicherheit bezüglich des Eingangs der laufenden Mittel und je grösser das Vermögen des Betroffenen oder des Leistenden ist, umso kleinere Anforderungen sind an eine Sicherstellung durch eine Bankgarantie oder eine ähnliche Sicherheitsleistung zu stellen. e)