Jedoch ist dem Verhältnismässigkeitsprinzip hinreichend Beachtung zu schenken. So ist insbesondere bei Anwendungsfällen von Art. 36 BVO durchaus vorstellbar, dass die privaten Interessen des Betroffen derart stark zu gewichten sind, dass sie das öffentliche Interessen überwiegen könnten, ohne dass die Kosten für den Unterhalt der betroffenen Person durch eine Bankgarantie vollumfänglich oder teilweise sichergestellt wären. Andererseits erscheint in Fällen von Art. 34 BVO das Verlangen einer Bankgarantie oder einer ähnlichen Sicherheit, je nachdem aus welcher Quelle die finanziellen Mittel stammen, unter Umständen auch bei der Deckung der Kosten durch eigene Mittel, gerechtfertigt.