Hingegen verlangt sie bei der Erteilung einer Aufenthaltbewilligung nach Art. 36 BVO neben den allgemeinen Voraussetzungen die Leistung einer Bankgarantie im Umfang von CHF 100'000.–. Die Sicherstellung der monatlichen Aufwendungen des Rentners durch eine Bankgarantie kann durchaus als zweckmässig bezeichnet werden. Allerdings rechtfertigt sich eine unterschiedliche Behandlung von Gesuchen nach Art. 34 und nach Art. 36 BVO nicht, denn bei beiden Bestimmungen steht auf der Seite des öffentlichen Interessens das Vermeiden von zukünftigen Staatskosten im Vordergrund. Jedoch ist dem Verhältnismässigkeitsprinzip hinreichend Beachtung zu schenken.