Um die Gefahr einer zukünftigen Fürsorgeabhängigkeit ausschliessen zu können, genügt die Leistungsfähigkeit des zahlenden Dritten für sich allein jedoch nicht. Es muss zusätzlich gewährleistet sein, dass die Leistungsfähigkeit des Dritten in Zukunft erhalten bleibt. Sollte dies nicht zweifelsfrei zutreffen, ist der Bedarf des Rentners bis zu einer gewissen Mindesthöhe anderweitig sicherzustellen. Die Fremdenpolizei hat sich hinsichtlich der Sicherstellung der finanziellen Mittel bei Gesuchen nach Art. 34 BVO nicht konkret geäussert. Hingegen verlangt sie bei der Erteilung einer Aufenthaltbewilligung nach Art.