Mangels zu beurteilender Gesuche hatte sich die Fremdenpolizei allerdings seit dem Entscheid des BD EJPD nicht mit einem solchen Fall zu befassen. Es liegt aber auf der Hand, dass in einem Fall, in dem der Unterhalt des Rentners ganz oder teilweise von dritter Seite finanziert werden soll, die Leistungsfähigkeit dieses Dritten überprüft werden muss. Eine derartige Überprüfung nimmt die Fremdenpolizei bei der Beurteilungen von Gesuchen nach Art. 36 BVO, aber auch nach Art. 38 und 39 BVO mittels SKOS-Berech- nungen vor. Ein analoges Vorgehen drängt sich auch für Gesuche nach Art. 34 BVO auf.