Die Fremdenpolizei geht davon aus, dass die Leistungsfähigkeit dann gegeben ist, wenn die übersiedelnde Person ihren monatlichen Bedarf aus eigenen Mitteln bestreiten kann. Sie stellt deshalb die monatlichen Ausgaben des Rentners seinen monatlichen Einnahmen gegenüber. Unter Hinweis auf den Entscheid des BD EJPD führte die Fremdenpolizei sinngemäss weiter aus, dass unter Berücksichtigung eines strengen Massstabes der monatliche Bedarf der übersiedelnden Person anstatt durch eigene Mittel auch durch Drittmittel gedeckt werden könne. Mangels zu beurteilender Gesuche hatte sich die Fremdenpolizei allerdings seit dem Entscheid des BD EJPD nicht mit einem solchen Fall zu befassen.