Aus dem Entscheid des BD EJPD folgere sie jedoch, dass bei der Prognose, ob Drittmittel bis ans Lebensende der übersiedelnden Person fliessen werden, ein strenger Massstab anzulegen sei. Konkreter äusserte sich die Fremdenpolizei in Bezug auf ihre Praxis bei der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 36 BVO. Neben der Voraussetzung des Vorliegens wichtiger Gründe prüfe sie in einem solchen Fall zusätzlich, ob die in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen finanziell überhaupt in der Lage seien, den laufenden Unterhalt der übersiedelnden Person zu bestreiten. Hiezu würden sie aufgefordert, ihre wirtschaftlichen Verhältnisse umfassend offen zu legen.