b) Hinsichtlich der Höhe der finanziellen Mittel stellt die Fremdenpolizei in analoger Anwendung der Voraussetzung der genügenden finanziellen Mittel für den Familiennachzug nach Art. 38 und 39 BVO auf die Bedarfsberechnung nach den Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) ab. Der Rentner muss dementsprechend monatlich den nach den SKOS-Richtlinien für ihn berechneten Bedarf decken können.